Die Finanzordnung wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 S. 1 wird ersetzt durch: Der LSPR beschließt den Haushaltsplan. Der Haushaltsplan soll bis zum 15. Dezember des Vorjahres beschlossen werden.
2. § 1 Abs. 4 wird „Quartal“ durch „Monat“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 5 S. 1 wird ersetzt durch: Titel im Haushalt sind gegenseitig zu 10 vom Hundert deckungsfähig. Bei Abweichungen von mehr als 10 vom Hundert ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und zu beschließen.
4. In § 3 Abs. 1 Buchst. b wird „400€“ durch „200 Euro“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 1 Buchst. c wird „1000€“ durch „400 Euro“ ersetzt.
6. In § 3 wird nach Abs. 3 neue Abs. 4 und 5 eingefügt: (4) Nicht ausgegebenes Budget nach Abs. 1 Buchst. a verfällt, soweit die Basisgruppe der*dem Landesschatzmeister*in nicht bis zum 15. Oktober des Haushaltsjahres eine Kostenaufstellung über die beabsichtigte Verwendung der ihr zugeteilten Mittel vorlegt. (5) Abs. 1 Buchst. findet Anwendung, soweit mindestens fünf Mitglieder des Landesverbandes oder ein Organ oder eine Gliederung bis zum 31. Januar des Haushaltsjahres beim LSPR die Verwendung von Kältehilfe-Mitteln beantragen.
7. In § 7 Abs. 3 S. 2 werden nach „verfügbaren“ die Worte „und sinnvollen“ eingefügt.
8. § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 wird ersetzt durch: Die Kostenerstattung erfolgt auf
schriftlichen Antrag. Für den Antrag ist das durch die LGS und auf der Homepage bereitgestellte Antragsformular zu verwenden. Die sachliche und formelle Richtigkeit der Angaben im Antragsformular ist Voraussetzung der Kostenerstattung.